Die Kfz der Parteien waren durch die Fahrer auf gegenüberliegenden Stellplätzen der Straße abgestellt. Beim rückwärts Ausparken beider Fahrzeuge kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu einem Zusammenstoß.

Der Kl. hat den Ersatz der Reparaturkosten der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden, die Auslagenpauschale und die Erstattung der Kosten des Reparaturkostenvoranschlags mit der Klage geltend gemacht. Er behauptet, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß noch auf dem Bordstein stehend angehalten zu haben, um dem rückwärtigen Verkehr den Vorrang einzuräumen. Das Fahrzeug des Bekl. zu 1) sei in diesem Augenblick rückwärts aus der gegenüberliegenden Parklücke gefahren und auf das stehende Fahrzeug des Kl. geprallt. Die Bekl. haben abweichend dazu angegeben, das Fahrzeug des Bekl. zu 1), das bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist, habe zum Zeitpunkt der Kollision vollständig schräg zur Fahrbahn auf dieser gestanden, als der Kl. beim Rückwärtsfahren auf das stehende Fahrzeug des Bekl. zu 1) gefahren sei. Dabei habe sich die Anhängerkupplung des Fahrzeugs des Kl. in die Stoßstange des Fahrzeugs der Bekl. gebohrt.

Das AG hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Eine informatorische Anhörung der Bekl. zu 1) konnte durchgeführt werden, die informatorischen Anhörung des Kl. war nicht möglich, weil der Kl. trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung zum Termin nicht Folge leistete. Weiterhin hat das Gericht Beweis über den Unfallhergang und die Schadenshöhe durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens erhoben, das der Sachverständige mündlich erläutert hat.

Das AG ging von einer hälftigen Haftungsverteilung aus und kürzte den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von 1.500,11 EUR netto einschließlich der weiteren Ansprüche ohne Berücksichtigung der Haftungsquote auf 387,80 EUR.

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