Der klagende Radfahrer befuhr einen Gehweg und beabsichtigte, von diesem aus in die K-Straße einzubiegen. In diesem Augenblick näherte sich der Bekl. zu 1) mit seinem bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Kfz und bog in die Straße ein, in deren Fahrbahn der Kl. seine Fahrt fortzusetzen begann. Bei dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge erlitt der Kl. eine Schulterluxation, die zu Bewegungseinschränkungen für sechs Monate, der Notwendigkeit von Krankenhausbehandlungen und physiotherapeutischer Behandlungen führte. Hieraus hat der Kl. einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Bekl. hergeleitet, den er damit begründet hat, der Bekl. zu 1) sei gegenüber dem Kl. wartepflichtig gewesen, da der Kl. von rechts gekommen sei. Der Kl. habe auch darauf vertrauen dürfen, der Bekl. zu 1) werde sein Vorrecht beachten, da der Bekl. vor dem Einbiegen auf die K-Straße wegen eines sich von links näherndem Fahrzeug kurz angehalten habe. Die Bekl. sind von einer alleinigen Haftung des Kl. ausgegangen, der den Gehweg in verbotener Weise und zudem in falscher Richtung fahrend benutzt habe und beim Einfahren in die Fahrbahn die erforderliche und gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

Die Klage wurde abgewiesen.

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