" … Die Kl. hat aus der mit der Bekl. abgeschlossenen Forderungsausfallversicherung keinen Zahlungsanspruch in Höhe des gegen Frau R im Vorprozess geltend gemachten Anspruchs bzw. der im Vorprozess entstandenen Kosten."

1. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Kl. einen in der Forderungsausfallversicherung erfassten Haftpflichtschaden i.S.v. Abschnitt D 1 Ziff. I Abs. 1 BBR erlitten hat.

a) Allerdings sind entgegen der Auffassung der Bekl. auch in der Forderungsausfallversicherung Vermögensschäden versichert. Denn die Bekl. kann nicht damit gehört werden, dass versicherte Haftpflichtschäden nur die in Abschnitt D 1 Ziff. I Abs. 3 BBR genannten Personen- und Sachschäden sind. Wegen des in Abschnitt D 1 Ziff. I Abs. 1 BBR eingefügten Verweises auf den “Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung’ umfasst die von der Kl. abgeschlossene Forderungsausfallversicherung auch reine Vermögensschäden, wie sie von der Privathaftpflichtversicherung der Kl. nach Abschnitt C 1 Ziff. IV 4.1 BBR i.V.m. § 1 Ziff. 3 AVB unstreitig gedeckt sind. Maßgeblich für die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Bekl. und damit auch des Verweises in Abschnitt D 1 Ziff. I Abs. 1 BBR ist grds. die Sicht eines rechtsunkundigen durchschnittlichen VN ohne einschlägige versicherungsspezifische Fachkenntnisse (Beckmann/Matusche-Beckmann, 2. Aufl. 2009, § 10 Rn 167). Dabei sind der für den VN ersichtliche Sinnzusammenhang sowie der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck maßgeblich (Beckmann, a.a.O., Rn 168). Die Forderungsausfallversicherung will dem VN das Risiko nehmen, als Geschädigter auf einen unversicherten bzw. nicht leistungsfähigen Schädiger zu treffen. Angesichts der Ergänzungsfunktion zur privaten Haftpflichtversicherung, mit der allein die Forderungsausfallversicherung abgeschlossen werden kann, wird deutlich, dass der VN im Hinblick auf seine eigenen Schäden ebenso abgesichert sein soll wie es der von ihm Geschädigte in vergleichbaren Fällen über eine Privathaftpflichtversicherung wäre. Angesichts dieser Zweckrichtung, die auch der Erwartungshaltung des VN entspricht, ist der Verweis auf den “Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung’ dahin zu verstehen, dass sämtliche Haftpflichtschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind, die auch von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind. Dieser Versicherungsschutz umfasst hier, wie vorerwähnt, nach Abschnitt C 1 Ziff. IV 4.1. BBR ausdrücklich auch Vermögensschäden. Dies entspricht auch dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsantrag v. 18.10.2005, der eine Deckungssumme von 600.000 EUR “für Vermögensschäden’ vorsieht. Dagegen lässt sich auch nicht die gesonderte und engere Definition eines Haftpflichtschadens in Abschnitt D 1 I. Abs. 3 BBR anführen, weil die darin enthaltene Definition von Personen- und Sachschäden für die Mitversicherung von Vermögensschäden ohne Bedeutung ist.

b) Das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs steht nicht durch das seitens der Kl. vor dem LG K erwirkte Versäumnisurteil gegen Frau R fest. Dieser Titel genügt zwar den formalen Anforderungen aus Abschnitt D 1 Ziff. III a BBR, entfaltet aber für den hier gegebenen Deckungsanspruch keine Bindungswirkung, weil es insoweit an gerichtlichen Feststellungen zu einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch fehlt, zumal sich auch aus der im Urkundsverfahren eingereichten Klageschrift keine Erkenntnisse zu dem nun behaupteten Eingehungsbetrug der Darlehensnehmerin ergeben (vgl. dazu OLG Celle VersR 2009, 1257 Rn 30 f. bei juris).

c) Der Senat hat erhebliche Bedenken, dass die Kl. nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie mit der Hingabe der Darlehen einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch gegen die Darlehensnehmerin Frau R erworben hatte, der gem. Abschnitt D 1 Ziff. I Abs. 1, C 1 Ziff. IV 4.1 BBR i.V.m. § 1 Ziff. 3 AHB dem Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung unterfällt. Zwar ist der Versicherungsschutz für einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Anspruch auch als vertraglicher Erfülllungs- oder Schadensersatzanspruch i.S.v. § 4 Ziff. I 6 AHB herleiten lässt. Der Versicherungsanspruch lässt sich nach dieser Ausschlussklausel lediglich nicht auf die vertragliche Anspruchsgrundlage stützen, sondern erfordert – ggf. daneben – die Erfüllung eines gesetzlichen Haftpflichttatbestands.

Soweit allerdings die Kl. insoweit geltend macht, ihre Darlehensnehmerin hafte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz, weil sie sie im Rahmen der Darlehensgewährung getäuscht habe, bestehen schon Zweifel, ob ihr Vortrag für die Darlegung eines tatbestandsmäßigen Betrugs genügt.

Denn es ist in Zweifel zu ziehen, dass die Kl. irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornahm, die für sie einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB in der geltend gemachten Höhe bewirkte. Die Kl. hat vor dem Senat vielmehr ausgeführt, sie hätte ihrer Freundin auch dann Geld geliehen, wenn diese sie über das Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Misere informiert hätte. Allerdi...

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