Die klagende gesetzliche Pflegekasse nimmt aus übergegangenem Recht die Bekl. als Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Pflegeleistungen in Anspruch. Der VN der Kl. wurde am 29.8.2003 bei einem Verkehrsunfall, an dem der VN der Bekl. beteiligt war, schwer verletzt. Seit 2007 bedarf der Verletzte der Pflege, deren Kosten die Kl. trägt. Die Kl. ist die Pflegekasse, die gem. § 46 Abs. 1 S. 2 SGB XI bei der IKK errichtet ist. Die bei der Krankenkasse angestellte Sachbearbeiterin K rechnete ab 2004 mehrfach Krankheitskosten für den Verletzten gegenüber der Bekl. ab. Im Jahre 2004 einigten sich die Bekl. und die Krankenkasse auf eine Haftungsquote von 50 %. K stellte erstmals am 18.4.2008 eine erste Zwischenabrechnung in Höhe von 50 % der Pflegekosten, die die Kl. am 30.6.2007 übernommen hatte. Die Bekl. lehnte einen Ausgleich wegen der nach ihrer Auffassung eingetretenen Verjährung ab. Das BG hat unter Abänderung der im Wesentlichen erfolgreichen Klage vor dem LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch der Kl. sei verjährt. Die Sachbearbeiterin K habe bereits mit der Bearbeitung der ersten Schadensmeldung im Jahre 2004 Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände für die Kl. erlangt. Da die Krankenkasse und die Pflegekasse rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, hindere die Zurechnung der Kenntniserlangung der Beschäftigten der Leistungsabteilung für die Regressabteilung nicht. Zum einen seien die Organe der Krankenkasse gleichzeitig Organe der Pflegekasse (§ 46 Abs. 2 S. 2 SGB XI) und die Mitarbeiter der Pflegekasse seien arbeitsrechtlich Beschäftigte der Krankenkasse (§ 46 Abs. 2 S. 3 SGB XI). Weiterhin seien dieselben Sachbearbeiter für die Leistungserbringung in der Regressabteilung für die Geltendmachung von Krankheits- und Pflegekosten zuständig. Das rechtfertige die Feststellung, dass beide Körperschaften die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gleichzeitig erlangten und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts ergreifen könnte.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht.

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