Die Kl. macht die Verurteilung des Bekl. zu 2), eines eingetragenen Vereins für Reittherapie von Behinderten zur Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. wegen künftiger Schäden aus einem Reitunfall geltend. Bei einem Sturz der Kl. von dem Pferd im Rahmen einer von dem Bekl. zu 1) erteilten Reitstunde stürzte die Kl., die an einer Behinderung leidet, von dem Pferd Ronny, dessen Halter der Bekl. zu 2) ist. Der Hergang des Reitunfalls, bei dem die Tochter der Kl. mit dem Pferd Princess vorausritt, dessen Halter der Bekl. zu 1) ist, ist zwischen den Parteien streitig. Nach der Darstellung der Kl. soll Princess unerwartet stehen geblieben sein und habe gegen den auflaufenden Ronny mit der Hinterhand ausgekeilt, worauf dieser durchgegangen sei und die Kl. abgeworfen habe. Nach der Darstellung der Bekl. habe sie durch hysterische Zurufe an ihre Tochter Ronny zum Galopp veranlasst. Als sie im Galopp mit Ronny Princess in zu geringem Abstand überholt habe, habe dieser den Schweif gedreht, aber nicht ausgeschlagen. Der Bekl. zu 1) ist entsprechend den Klageanträgen verurteilt worden. Die vom BG unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Verurteilung des Bekl. zu 2) ist mit der Revision angegriffen worden. Das BG ging davon aus, dass das abrupte Stehenbleiben von Ronny eine den Haftungstatbestand des § 833 BGB ausfüllende Verwirklichung der Tiergefahr sei und der Bekl. zu 2) und der bekl. Verein als Idealverein therapeutisches Reiten nicht als Beruf ausübe. Das sei deshalb ausgeschlossen, weil die hauptsächliche Zweckbestimmung der Tätigkeit des Bekl. zu 2) nicht dem Erwerb diene. Der Kl. könne auch nicht ein Mitverschulden entgegen gehalten werden, weil sie sich trotz ihrer Vorschädigung, die sie im Gebrauch beider Beine beeinträchtige, wodurch sie keinen ausreichenden Schenkeldruck entwickeln könne, dem Risiko des Reitunterrichtes ausgesetzt habe. Bei dem ihr angebotenen therapeutischen Reiten habe sie vielmehr erwarten dürfen, dass es unter entsprechender Rücksichtnahme ausgeübt werde. Die Revision des Bekl. zu 2) hatte keinen Erfolg.

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