Die Kl. macht als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Bekl. als Haftpflichtversicherer des Schädigers restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend. Der Schädiger hatte am 23.12.2006 einen Verkehrsunfall verursacht, für den die volle Haftung der Bekl. unstreitig ist. Der Sachverständige besichtigte am 27.12.2006 das Fahrzeug und gelangte in seinem Gutachten vom 29.12.2006 zu dem Ergebnis, dass die Reparaturdauer etwa sieben Arbeitstage betrage. Der Geschädigte, der aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug benötigte, erhielt von den Mietwagenfirmen A und S keine telefonische Auskunft über die geforderten Mietpreise. Daraufhin setzte er sich mit der Kl. in Verbindung, bei der am 27.12.2006 nach einem so genannten Einheitstarif ein Fahrzeug der wie seinem beschädigten Fahrzeug einzuordnenden Mietwagen der Mietwagenklasse 5 zu einem Tagessatz von 100 EUR pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung an. Zuvor hatte die Kl. dem Geschädigten Vergleichstabellen zu den Mietwagentarifen anderer Anbieter vorgelegt. Der Mietwagen wurde für 18 Tage in Anspruch genommen, wofür die Kl. unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis 2.757,32 EUR in Rechnung stellte. Die Bekl. erstattete davon 1.999,20 EUR auf der Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Miete gem. Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten. Das AG hat der Klage unter Abweisung im Übrigen i.H.v. 680,92 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Das LG hat auf die Berufung der Bekl. die Klage abgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten darstelle.

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