Rechnet der Geschädigte hingegen fiktiv ab, kann er in der Regel lediglich den WBA verlangen. Fiktive Reparaturkosten bis zur Grenze des WBW ohne Abzug des RW darf er nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nicht veräußert, sondern verkehrstauglich reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt.[1] Eine Reparatur ist hierbei nur notwendig, wenn das Fahrzeug durch den Unfall in seiner Verkehrstauglichkeit beeinträchtigt ist.[2]

Das OLG Karlsruhe[3] hält es hingegen für unerheblich, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet oder nicht. Einzig entscheidend sei der Nachweis, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutze.

Dem ist zu widersprechen. Die Verkehrssicherheit eines jeden Fahrzeugs schützt die Interessen der Allgemeinheit. Ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug birgt eine potenzielle Gefahr für alle anderen Teilnehmer am Straßenverkehr. Aus diesem Grund ist das Interesse eines Geschädigten, mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, nicht schützenswert. Vielmehr darf der Geschädigte mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug gar nicht erst am Straßenverkehr teilnehmen. Aus diesem Grund kann er das für diese Fallgruppe entscheidende Nutzungsinteresse nicht nachweisen und ist bei Nicht-Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs trotz tatsächlicher (verbotener) Nutzung auf den WBA zu verweisen. Die Qualität der Reparatur spielt hingegen unstreitig keine Rolle.

Schafft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug an, ist der konkrete WBW (brutto) anzusetzen, wenn der Preis des Ersatzfahrzeugs (brutto) mindestens so hoch ist wie der WBW (brutto).[4] In diesem Fall ist dann mangels Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs der Restwert in Abzug zu bringen.

[2] Im Ergebnis BGH VersR 2006, 989.
[3] OLG Karlsruhe, 4 U 173/07, OLGR Karlsruhe 2009, 695.
[4] Lemcke/Heß/Burmann, r+s 2008, 351 m.w.N.

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