Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lag ein Antrag des CDU-Kreisverbandes S. zugrunde, mit dem dieser begehrte, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 (3,56 m x 2,52 m) an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis zum 27.9.2009 aufzustellen. Die Antragsgegnerin hielt dem Begehren entgegen, dass sie beschlossen habe, Wahlsichtwerbung in dieser Größe weder im öffentlichen Verkehrsraum noch auf Flächen ihres allgemeinen Liegenschaftsvermögens zuzulassen. Hinsichtlich des öffentlichen Straßenraums bestehe die Möglichkeit, eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlkampfplakaten der üblichen Größe DIN A I (0,59 m x 0,81 m) bzw. DIN A 0 (0,841 m x 1,189 m) zu beantragen.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen, da die seitens der Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise den politischen Parteien eine angemessene und wirksame Wahlwerbung ermögliche und das Stadtbild hierdurch wesentlich weniger als bei Aufstellen der gewünschten großformatigen Wahlplakate beeinträchtigt werde.

Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben.

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