Aus den Gründen: „… Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 19.10.2004 aus §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) AKB zur Leistung verpflichtet.

Nach § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) AKB werden von der Fahrzeugteilversicherung die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des Fahrzeuges durch Brand umfasst.

Es steht zwischen den Parteien inzwischen außer Streit, dass der Pkw des Klägers durch einen überhitzten Katalysator in Brand geraten und hierdurch zu Schaden gekommen ist, sodass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf. Auch ist es nicht erforderlich, die Ursache für die Überhitzung am Katalysator weiter aufzuklären, zumal der Kläger in der Berufung nicht mehr ausdrücklich bestritten hat, dass die Überhitzung – wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragen – auf eine falsche Betankung seines Fahrzeuges zurückzuführen gewesen ist. Vielmehr hat er einen solchen Ursachenzusammenhang zur Begründung seiner Klageforderung unterstellt.

Das falsche Betanken des Fahrzeuges mit Otto-Kraftstoff mag zwar einen Betriebsfehler darstellen, der nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB in der Fahrzeugvollversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Es entspricht inzwischen höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung, dass die Versorgung eines Kraftfahrzeuges mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln zu den Bedienvorgängen gehört und die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB nicht versicherter Bedienungsfehler ist (BGH VersR 2003, 1031; OLG Rostock OLGR 2004, 247).

Dies führt hier allerdings nicht dazu, dass der Kläger seinen Schaden nicht auf Grund der bestehenden Fahrzeugteilversicherung ersetzt verlangen kann. Dafür, dass der § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB auch für die Fahrzeugteilversicherung gilt, gibt sein Wortlaut keinen Hinweis. Dieser besagt, dass Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine von der Vollversicherung umfassten Unfallschäden sind. Eine Bezugnahme auf in der Teilversicherung versicherte Beschädigungen und Zerstörungen durch Brand enthält die Regelung nicht. Als allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers ist für den Sinn- und Regelungsgehalt der AKB das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgebend (BGH VersR 1998, 179). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Dieser nimmt bestimmte Schadensereignisse aus der Fahrzeugvollversicherung heraus. Dafür, dass dieser Ausschluss auch für die Teilversicherung gelten soll, findet sich für ihn kein Hinweis. Folglich finden die in § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB formulierten Ausnahmen auf eine Zerstörung oder Beschädigung durch Brand keine Anwendung (Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar, 17. Aufl., § 12 AKB, Rn 20).

Dem steht die zitierte Entscheidung des BGH (BGH VersR 2003, 1031) nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung ist allein die Frage gewesen, ob die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB von der Fahrzeugvollversicherung ausgenommener Bedienungsfehler ist. Darüber, ob sich ein solcher Ausschluss auch auf die Fahrzeugteilversicherung auswirkt, gibt die Entscheidung keinen Aufschluss. Denn gebrannt hatte das Fahrzeug in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht; allein der Motor war durch den falschen Kraftstoff beschädigt worden.

Von ihrer daher grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht ist die Beklagte nicht nach § 61 VVG befreit. Hiernach braucht der Versicherer solche Versicherungsfälle nicht zu entschädigen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit bemisst sich nach dem Grundgedanken des § 61 VVG, nach dem der Versicherungsnehmer, der sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten soll.

Für solche Umstände, die einen entsprechend hohen subjektiven Verschuldensmaßstab begründen, ist der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand des § 61 VVG beruft, darlegungs- und beweispflichtig. …

Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Allein in dem Umstand, dass der Kläger sich beim Betanken seines Fahrzeuges in der Kraftstoffsorte vergriffen hat, ist eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls noch nicht zu sehen. Dazu gibt auch die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (zfs 2004, 535) keinen Anlass. Denn das OVG hat seine Entscheidung nicht mit einer versehentlichen Falschbeta...

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