Aus den Gründen: [4] „Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[5] I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart NJW-RR 2008, 1077) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

[6] Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf abzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor – ebenso wie ein solches mit Benzinmotor – grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.

[7] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahrzeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den Feststellungsantrag die Grundlage entzogen.

[8] Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstreckenbetrieb, die gem. § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichtigen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.

[9] Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die bei “Sachen der gleichen Art’ üblich ist und die der Käufer “nach der Art der Sache’ erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Mangels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb – wie im vorliegenden Fall – gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als “Sachen der gleichen Art’ nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit einem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei “Sachen der gleichen Art’, das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer “nach der Art der (gekauften) Sache’ – nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter – erwarten kann.

[10] Hieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionserwiderung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Das Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter (“Sachen der gleichen Art’) üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs “nach der Art der Sache’ erwarten kann.

[11] Entgegen der A...

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