OLG Düsseldorf:

Aus den Gründen: „ … Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag auf Freistellung von den gegen sie und ihren Ehemann erhobenen Schadenersatzansprüchen des Monteurs H auf Grund des Schadensereignisses vom 24.11.2004 nicht zu. Damit entfällt auch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

A. Es ist daher unerheblich, ob die strittige Bausummenklausel des Privathaftpflichtversicherungsvertrags auch dann einschlägig wäre, wenn die Klägerin und ihr Ehemann allein wegen Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (zum Beispiel in ihrer Eigenschaft als Eigentümer eines Gebäudes oder als Auftraggeber eines Reparaturauftrags an einen Handwerker) in Anspruch genommen worden wären. Tatsächlich hat der Geschädigte seinen Anspruch auf Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassung von Sicherungsvorkehrungen im Zusammenhang mit der Bautätigkeit der beiden Schädiger gestützt.

B. Die Deckungspflicht der Beklagten entfällt nicht bereits deshalb, weil die Klägerin und ihr Ehemann möglicherweise – wie die Beklagte behauptet – auch noch Eigentümer eines weiteren Einfamilienhauses in I sind und das Wochenendhaus aus zwei eigenständigen Häusern (Alt- und Neubau) besteht.

Letztlich kann dies jedoch auf sich beruhen, weil die Beklagte jedenfalls deshalb keine Deckungspflicht trifft, da die Bauherren- oder Bausummenklausel zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemanns eingreift, wonach sie Deckungsschutz aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag nur bei Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von maximal 20.000 DM besitzen. Dieser Betrag ist durch das Bauvorhaben an dem Haus in R überschritten worden.

1. Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug unstreitig, dass die vereinbarte Bausumme 20.000 DM beträgt und dieser Betrag durch die über die Jahre vorgenommenen Maßnahmen an dem Altbau in R, wie die Klägerin sie selbst vorgetragen hat und durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme bestätigt worden sind, überschritten worden ist, sofern auch den in Eigenleistung erbrachten Arbeiten ein bestimmter, betragsmäßig festzusetzender Wert zugeschrieben wird und dieser Wert in die Gesamtberechnung einfließt. Das hat das LG durch Schätzung nach § 287 ZPO festgestellt, ohne dass diese Feststellung von der Klägerin angegriffen wird.

2. Die Bausummenklausel ist wirksam und anwendbar.

Im Rahmen der AHB sind die Klägerin und ihr Ehemann versichert als Inhaber eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern dieses zu Wohnzwecken verwendet wird. Mitversichert ist insoweit die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr bis zu einer Bausumme von 20.000 DM je Bauvorhaben.

Diese Klausel ist zwar unter A. I. 3. c) der Vertragsgrundlagen eingebettet in eine Reihe weiterer Risikobeschreibungen der Beklagten. Unklarheiten oder mangelnde Transparenz folgen hieraus jedoch nicht. Der vorletzte Satz unter Ziffer 3., der mit “Hierbei ist mitversichert … ’ beginnt, ist eindeutig und bezieht sich auch auf den Buchstaben c), wo der Versicherungsschutz für die Inhaberschaft eines Wochenendhauses geregelt ist. Weder die optische Gestaltung noch der Inhalt oder die gewählte Interpunktion lassen Zweifel daran aufkommen, dass die Mitversicherungsregelung, die die Bausummenklausel enthält, sich auf sämtliche unter Nummer 3. genannten Immobilien bezieht, die unter den Versicherungsschutz fallen. Zweifel kommen auch nicht dadurch auf, dass die Mitversicherung zwei unterschiedliche Fälle erfasst, die voneinander durch ein Semikolon getrennt sind. Hierdurch wird keinesfalls der Eindruck erweckt, dass die erst an zweiter Stelle genannte Bausummenklausel lediglich eine Ergänzung des ersten Teils der Mitversicherungsregelung darstellt. Aus dem Zusammenhang der Regelungen unter Nummer 3. wird dem verständigen Versicherungsnehmer vielmehr ersichtlich, dass es sich ausschließlich um Bedingungen zur Inhaberschaft von Wohnungen und Häusern handelt und die beiden letzten Sätze Mitversicherungsregelungen enthalten, und zwar einmal zur Vermietung von Wohnungen und zum anderen für den Fall der Durchführung von Bauvorhaben. Beide Regelungen verfolgen eindeutig erkennbar unterschiedliche Ziele, sodass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen ihnen fern liegt.

3. Bei den Bau- und Renovierungsmaßnahmen handelte es sich um ein Bauvorhaben i.S.d. Bedingungen, durch welches die vereinbarte Bausumme von 20.000 DM überschritten wurde.

a. Durch den Haftpflichtfall hat sich das Risiko der Bauherrentätigkeit der Klägerin verwirklicht. Der Monteur H ist infolge der im Zuge der Arbeiten verursachten mangelnden Tragfähigkeit des Dachgeschossfußbodens in das darunter liegende Obergeschoss gestürzt und hat sich hierdurch verletzt. Der Fußboden war im Zeitpunkt der Tätigkeit des Monteurs noch nicht wieder so weit hergestellt, dass er ohne Gefahren begehbar gewesen wäre. Diese Arbeiten am Fußboden des Dachgeschosses gehörten unstreitig zu den Bautätigkeiten, die noch nicht abgeschlossen waren.

b. Die vo...

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