Der Beklagte zu 1) hatte dem Kläger Teilbereiche einer Scheune zum Unterstellen von Fahrzeugen vermietet. Der Kläger stellte in der Scheune sechs eigene und sechs Fahrzeuge anderer Eigentümer (Oldtimer) ab. Der Beklagte zu 1) richtete in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Am 27.3.2003 reparierte er dort ein Fahrzeug an einer Bremstrommel. Während der Reparatur geriet das Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf die Scheune über und zerstörte die Scheune und auch die untergestellten Fahrzeuge.

Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren Fahrzeugeigentümer den Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2), auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte zu 1) habe den Brand schuldhaft verursacht. Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge