Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung für einen von ihm gehaltenen Pkw.

Der Bruder des Beklagten verunfallte am 26.7.2006 mit dem versicherten Pkw. Es kam zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des H. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig. H machte gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Nachdem die Klägerin eine Befriedigung dieser Ansprüche zunächst abgelehnt hatte, erhob H Klage gegen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits und den Bruder des Beklagten als Fahrer. Gegen die ihm am 19.10.2006 zugestellte Klage wollte sich der Beklagte zur Wehr setzen. Er und sein Bruder beauftragten den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Rechtsstreit, was der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 9.1.2006 anzeigte. Dieser hatte mit Schreiben vom 20.10.2006 gegenüber dem LG D die Verteidigungsbereitschaft angezeigt.

Die Klägerin entschloss sich, Ansprüche des H zu regulieren. Mit Schreiben vom 26.10.2006 rechnete sie gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten die Ansprüche ab, bat um Rücknahme der Klage und versicherte, dass seitens der Beklagten keine Kostenanträge gestellt würden. Daraufhin nahm der Prozessbevollmächtigte des H die Klage zurück und wies darauf hin, dass die Beklagten zugesichert hätten, keinen Kostenantrag zu stellen. Dessen ungeachtet stellte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Kostenantrag. Daraufhin legte das LG D H die Kosten des Rechtsstreits im Beschlusswege auf.

Die Klägerin erstattete H diese Kosten, da die Zusage, keinen Kostenantrag zu stellen, nicht eingehalten wurde.

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