Hinweis: Vgl. auch das Urteil des OLG München v. 14.9.1990 – 10 U 2342/90 in zfs 1992, 263 (LS der Schriftleitung):

"Wird nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs das Sozialversicherungsrecht in der Weise geändert, dass die unfallbedingten Heilbehandlungskosten der Geschädigten nur noch zu 90 % ersetzt werden, liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage dann vor, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses davon ausgingen, die Frage der unfallbedingten Heilbehandlungskosten sei nicht regelungsbedürftig, weil sie durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers abgedeckt sei."

Die Anpassung des Abfindungsvergleichs hat in der Weise zu erfolgen, dass der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung die Geschädigte von allen unfallbedingten Heilbehandlungskosten freizustellen haben, soweit sie nach der Gesundheitsreform vom Sozialversicherungsträger nicht mehr bezahlt werden.“

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