a) Zur Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.

b) Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurt. v. 14.9.2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).

BGH, Urt. v. 12.3.2008 – VIII ZR 253/05

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