Im Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten für seinen Pkw den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies geschah mündlich. Die Beklagte erteilte auf Grund seines Antrages für das Fahrzeug unter dem 30.1.2003 einen Versicherungsschein. Dem Versicherungsvertrag wurde ausweislich des Versicherungsscheines ein Prämiensatz von 30 % zu Grunde gelegt. Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis gegenüber der Beklagten zum 1.1.2004. Ab dem 1.10.2004 versicherte er das Fahrzeug bei der X Versicherung AG. Dieser Versicherer legte einen Beitragssatz von 100 % zu Grunde. Der Kläger begehrt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von 30 %. Er trägt vor: Bevor er bei der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag für sein Fahrzeug geschlossen habe, habe ein Vorvertrag bei einem anderen Versicherer nicht bestanden. Das Vertragsangebot, auf welchem der mit der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag beruhe, sei ihm seitens eines Mitarbeiters der Beklagten telefonisch unterbreitet worden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vorversicherung nicht bestanden habe. Der Mitarbeiter der Beklagten, mit dem er telefoniert habe, habe ihm dennoch einen Schadensfreiheitsrabatt von 30 % offeriert.

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