§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB stellt des Weiteren klar, dass der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Da der BGH die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs und die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs als gleichwertige Ausprägungen des Grundsatzes der Naturalrestitution ansieht,[12] ist § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nach dessen Konzeption zwar zumindest nicht unmittelbar anwendbar.[13] Die Grenzen ergeben sich vielmehr aus dem Merkmal der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.[14] Dies hindert aber nicht daran, die Wertungen des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Konkretisierung der Erforderlichkeit zu berücksichtigen.[15] Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten.[16]

[12] Vgl. oben I. 1.
[13] Klarstellend BeckOK BGB/Flume, 64. Ed. 1.5.2022, § 249 Rn 66.
[14] Näher dazu unten II. 1.
[15] Für entsprechende Anwendung von § 251 Abs. 2 BGB in diesem Rahmen Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 249 Rn 25; vgl. auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021, Rn 818, wonach der BGH "der Sache nach" doch § 251 Abs. 2 S. 1 BGB anwendet.
[16] BeckOGK/Brand, 1.3.2022, § 249 Rn 189.

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