Die 130 %-Rechtsprechung wird von Teilen der Literatur seit längerem kritisiert. Die Vertreter dieser Auffassung argumentieren damit, dass der Geschädigte berechtigt sei, das Ersatzfahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu kaufen, es einer gründlichen technischen Prüfung zu unterziehen und sich von dem Händler eine Garantie geben zu lassen. Im Übrigen lasse sich wegen des Unfallschadens ohnehin keine vollständige Identität mit dem vertrauten Fahrzeug mehr herstellen.[54] Die auf der Gewöhnung an das Fahrzeug beruhende Präferenz für die Reparatur (sog. endowment effect)[55] sei irrational und nicht schutzwürdig.[56]

In neuerer Zeit wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Bedeutung des Autos sich von einem emotional besetzten Statussymbol zu einem bloßen Gebrauchsgegenstand gewandelt habe. Das Interesse des Geschädigten an der weiteren Nutzung seines vertrauten Fahrzeugs sei daher nicht mehr schutzwürdig. Im Übrigen sei eine unwirtschaftliche Reparatur von Kraftfahrzeugen aus Gründen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes abzulehnen.[57] Umstritten ist ebenfalls, ob der Integritätszuschlag auch bei gewerblicher Nutzung gerechtfertigt ist.[58]

[54] Staudinger/Höpfner, BGB, Neubearb. 2021, § 249 Rn 242.
[55] Hierauf abstellend Korch VersR 2015, 542 ff.; Korch/Ort VersR 2016, 1027 (1028 ff.); ähnlich bereits Freundorfer VersR 1992, 1332 (1333).
[56] Staudinger/Höpfner, BGB, Neubearb. 2021, § 249 Rn 242.
[57] So Heß NJW-Spezial 2021, 457 f.
[58] Zur Anwendbarkeit der 130 %-Rechtsprechung bei gewerblicher Nutzung BGH v. 8.12.1998 – VI ZR 66/98, VersR 1999, 245; dagegen Korch VersR 2015, 542 (544).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge