Der Kl. hat einen Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage gegen die Bekl. zur vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsverfolgung gegen die A. AG gemäß § 125 VVG i.V.m. § 17 der ARB 2006.

Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Kl. Aussicht auf Erfolg hat. Denn der Bekl. ist es verwehrt, sich auf die fehlende Erfolgsaussicht zu berufen.

Nach § 17 Abs. 2 der AVB der Bekl. ist die Ablehnung der Deckungszusage dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Nach st Rspr hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den VR den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte zur Folge (vgl. BGH VersR 2014, 742 m.w.N. und zu den insoweit gleichlautenden ARB 2010, Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. Anm. 15 ff. zu § 3a ARB). Die Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung ist damit unmittelbar in den ARB der Bekl. selbst angelegt, weshalb dahinstehen kann, ob dem eine Pflicht zur unverzüglichen Information des Versicherten gegenübersteht.

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dabei ist dem VR Zeit für eine sachgerechte Prüfung einzuräumen. Hierfür wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (OLG Frankfurt, VersR 1998, 357; Harbauer/Bauer, ARB, 8. Aufl., Vor § 18 ARB Rn 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn 16). Eine Entscheidung der Bekl. über die Deckungsanfrage vom 17.9.2021 am/9.11.2021 war nicht in diesem Sinne "unverzüglich". Die Frist für eine unverzügliche Entscheidung war bereits verstrichen, als die Bekl. mit Schreiben vom 15.10.2021 anfragte, wie das Fahrzeug genutzt werde. Denn schon zu diesem Zeitpunkt waren auch unter Berücksichtigung des Eingangs der Anfrage bei der Bekl. am 20.9.2021 mehr als 3 Wochen vergangen und damit der Zeitraum für eine noch als unverzüglich zu bezeichnende Entscheidung verstrichen. Denn bei der Deckungsanfrage des Kl. handelte es sich nicht um einen komplexen Fall, der ggf. eine längere Überlegungsfrist gerechtfertigt hätte, sodass von einer maximal dreiwöchigen Frist auszugehen ist. Gleichartige Deckungsanfragen werden seit mehreren Jahren in großer Anzahl an die Rechtsschutzversicherer gerichtet. Zahlreiche Aspekte der in einer Vielzahl von Fällen bei den Gerichten bundesweit anhängigen Verfahren sind zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt.

Die Frist wird nicht verlängert durch Nachfragen, derer es nicht bedarf. Dazu gehört die Nachfrage der Bekl. nach der Art der Nutzung des Fahrzeugs. Denn er hatte schon in der Anfrage die Nutzung des Fahrzeugs als "privat" erklären lassen. Es bedarf dann – es sei denn es ergeben sich konkrete Zweifel oder Unklarheiten aus den Angaben des Versicherten – keiner Nachfrage.

Auch soweit die Bekl. geltend macht, es sei zu klären gewesen, zu wem ein Mandat bestehe, weil zuvor ein anderer Prozessbevollmächtigter um Deckung nachgesucht habe, ändert dies das Ergebnis nicht. Denn auch dieser Nachfrage bedarf es nicht, weil sie im Verfahren um die Erteilung der Deckungszusage nicht wesentlich ist. Sie betrifft allein das Verhältnis zum Versicherten. Die Frage, ob, warum und wann der Versicherte welchen Anwalt mandatiert hat, betrifft nicht das "ob" der Deckungszusage sondern allein die Frage, ob die ggf. mehrfache Mandatierung von der Bekl. zu erstatten ist, Es kann daher dahinstehen, welchen genauen Inhalt die Nachfragen der Bekl. hinsichtlich des Mandatsverhältnisses hatten. Soweit ersichtlich hat die Bekl. die entsprechenden Schreiben entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 27.5.2022 jedenfalls für das Gericht nicht überreicht.

Das Verstreichenlassen der Frist zur unverzüglichen Entscheidung hat zur Folge, dass der VR sich nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten berufen kann (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. m.z.w.N.).

zfs 7/2023, S. 397 - 398

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