Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung, Fahrräder auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen.

Im Dezember 2020 teilte die Polizeiinspektion K. dem Landratsamt K. mit, der Antragsteller sei am 11.9.2020 gegen 21:15 Uhr als Radfahrer in V. gestürzt und habe sich dabei eine Platzwunde am Kopf zugezogen. An den Unfallhergang habe er sich nicht mehr erinnern können. Die um 22:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,81 Promille. Mit Strafbefehl vom 20.12.2020, der hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig ist, verurteilte das AG K. den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Mit Schreiben vom 23.3.2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Verweis auf diesen Sachverhalt auf, bis zum 26.5.2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen.

Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 6.10.2021, Fahrräder auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung der Untersagung an.

Am 5.11.2021 ließ der Antragsteller Klage (W 6 K 21.1434) erheben und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das VG Würzburg mit Beschl. v. 16.11.2021 (W 6 S 21.1435) ablehnte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

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