Als Zwischenergebnis kann somit festgestellt werden, dass die Begriffe "Auflage" und "Beschränkung" im StVG und der FeV nicht legaldefiniert sind. Aus dem Gesamtzusammenhang und der bisherigen Behandlung in der Rechtsprechung dürfte aber eine "Auflage" – bis auf den zweiten Außenspiegel – mit der Person verbunden sein, eine "Beschränkung" hingegen mit dem Fahrzeug zu tun haben.[20]

Beim Nichtbeachten einer verwaltungsrechtlichen Beschränkung ist im Folgenden § 21 StVG zu beachten. Nach Abs. 1 macht sich die Person strafbar, die im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug führt, für welches sie die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt (oder ein Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 StGB besteht). Diese Strafandrohung trifft auch einen Halter, der eine entsprechende Fahrt anordnet oder zulässt. Wenn somit eine Fahrerlaubnis auf ein Fahrzeug mit bestimmten technischen Erfordernissen oder ein bestimmtes Fahrzeug oder eine Fahrzeugart beschränkt ist, man ein Kraftfahrzeug führt, bei dem diese fehlt oder ein anderes als das, das benannt ist, liegt die erforderliche Fahrerlaubnis nicht vor und man macht sich entsprechend der Bestimmung strafbar.

Ist die Fahrerlaubnis jedoch mit einer Auflage versehen, muss ein Blick in § 75 FeV geworfen werden: Nach Nr. 9 handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach … § 23 Abs. 2 S. 1, … § 46 Abs. 2, § 48a Abs. 2 S. 1 oder … zuwiderhandelt. Dieser Verstoß wird nach Nr. 169 BKat mit 25 EUR geahndet. Bezüglich des Fahrens ohne Begleiter entgegen § 48a FeV ist Nr. 251a BKat einschlägig. Hier ist ein Bußgeld von 70 EUR vorgesehen und die Fahrerlaubnis ist nach § 6e Abs. 2 StVG zu widerrufen.

Wenn aber Beschränkung und Auflage gar nicht so trennscharf zu unterscheiden sind – kann dann die Differenzierung zwischen strafbarer Handlung und bloßer Ordnungswidrigkeit noch so aufrechterhalten werden? Und: Müsste nicht beim reinen Fahrverbot, bei dem die Fahrerlaubnis gar nicht entzogen wird, ein Gleichlauf zwischen Beschränkung und Auflage bestehen? Die Rechtsprechung greift das Thema der Beschränkung immer einmal wieder auf,[21] aber eine Differenzierung nach den verkehrsverwaltungsrechtlichen Möglichkeiten fehlt bislang. Dies gilt es näher zu untersuchen.

[20] Dazu auch umfassend: Ternig, ZfS, 2020, 664 ff. mit weiteren Quellen.

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