War es bis zum 31.12.1998 so, dass die Beschränkungen und Auflagen im Wortlaut auf einem Führerschein zu vermerken waren, geschieht dies heute mit Schlüssel-Nr. aus der Anlage 9 zur FeV. Bezüglich der Eindeutigkeit der Eintragungen äußerte sich der BGH[15] wie dargestellt vor vielen Jahren.

Den Vorbemerkungen der Anlage 9 ist wörtlich zu entnehmen: "Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren."

Hier sollen einige der Schlüssel-Zahlen, die für diesen Beitrag von Bedeutung sein können, aufgezeigt werden.

[15] BGH, Beschl. v. 30.8.1983 – 4 StR 114/82, NJW 1984, 65.

1. Auflage?

 
01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz  
2 01.01 Brille
3 01.02 Kontaktlinse(n)
4 01.03 Schutzbrille
5 01.05 Augenschutz
6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen
7 01.07 Spezifische optische Hilfe
8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10 03.01 Prothese/Orthese der Arme
11 03.02 Prothese/Orthese der Beine

Die in der Tabelle genannten Bedingungen dürften nach alledem als Auflage anzusehen sein, weil sie nichts mit dem Fahrzeug, sondern lediglich etwas mit der Person zu tun haben.

2. Beschränkung?

 
10 Angepasste Schaltung  
22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges
23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
24 15 Angepasste Kupplung
25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
26 15.02 Handkupplung
27 15.03 Automatische Kupplung
28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
29 20 Angepasste Bremsmechanismen
30 20.01 Angepasstes Bremspedal
31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z.B.: “20.07(300N)')
36 20.09 Angepasste Feststellbremse
37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

Bei diesen Einschränkungen geht es ums Fahrzeug, so dass hierbei von Beschränkungen der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit solch einer Technik ausgegangen werden kann.

3. Auflage oder Beschränkung?

Problematischer sind die folgenden Nrn.

 
61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
63 Fahren ohne Beifahrer
64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66 Ohne Anhänger
67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68 Kein Alkohol
69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436

Hier nutzt der Verordnungsgeber wieder den Begriff der "Beschränkung", obwohl diese nicht immer mit einem Fahrzeug zu tun hat.

Bei der Ziffer 61 dürfte eher eine Auflage anzunehmen sein. Die Person darf, wenn sonst nicht noch eine Schlüssel-Nr. dazu kommt, mit jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse fahren, nur eben bei Tageslicht. Ähnliches gilt bei der Nr. 62, hier aber nur in einem bestimmten Bereich, und bei Nr. 67, nach der nicht auf Autobahnen gefahren werden darf.

Hier sei noch auf einige Entscheidungen hinzuweisen:

So führt das VG Frankfurt a.M.[16] zum Nachtfahrtverbot aus: Ein Nachtfahrverbot ist keine fahrzeugtechnische Beschränkung der Fahrerlaubnis, sondern eine persönliche Einschränkung der Nutzung der Fahrerlaubnis in zeitlicher Hinsicht, welche nur in Form einer Auflage erfolgen darf. Die fehlerhaft erfolgte Beschränkung kann nicht in eine Auflage umgedeutet werden.
So auch das OLG Karlsruhe[17] : Die mit dem Führers...

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