Zur Verdeutlichung soll auf zwei Entscheidungen des BGH hingewiesen werden.

Einmal führt der 4. Strafsenat aus[10] : "Die Anordnung, beim Führen von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille (Sehhilfe) zu tragen, ist keine auf bestimmte Fahrzeugarten oder besondere Einrichtungen am Fahrzeug bezogene Beschränkung der Fahrerlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 StVZO (a.F.), sondern eine Auflage im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 StVZO (a.F.) (…). Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung lässt deshalb die Rechtswirksamkeit und den Bestand der Fahrerlaubnis unberührt. Sie wird demgemäß auch nicht als Straftat nach § 21 StVG, sondern gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO (a.F.), § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet."

Zuvor hatte der 4. Strafsenat[11] schon festgestellt:

Zitat

1. Die Eintragung einer Einschränkung der Fahrerlaubnis im Führerschein nach § 12 Abs. 2 StVZO (a.F.) muss eindeutig erkennen lassen, ob es sich um eine Auflage nach § 12 Abs. 2 S 1 oder um eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nach § 12 Abs. 2 S 2 (a.F.) handelt. Nur dann ist hinreichend bestimmt (…), ob eine Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Maßnahme als Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO (a.F.)) oder als Vergehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu ahnden ist.

2. Wer entgegen der im Führerschein eingetragenen Anordnung der Verwaltungsbehörde einen nicht mit einem zweiten zusätzlichen Außenspiegel ausgerüsteten Kraftwagen führt, fährt nicht ohne gültige Fahrerlaubnis … , sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Abs. 2 S 1 StVZO (a.F.), § 69a Abs. 1 Nr. 6 StVZO (a.F.)).

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die damals geltenden Bestimmungen nur die Beschränkungen "auf einzelne Fahrzeugarten" bzw. "auf eine bestimmte Fahrzeugart" oder auf "ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen" kannten. Daraus folgt, dass eine Anordnung der Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 StVZO aF, die sich nicht auf die Fahrzeugart bezieht oder nicht ein "bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen" betrifft, jedenfalls nicht in Form einer Beschränkung der Fahrerlaubnis nach S. 2 dieser Bestimmung getroffen werden darf. Das ergibt sich auch aus der Rechtsnatur der Fahrerlaubnis als Dauererlaubnis. Sie verlangt eine eindeutige Aussage über ihre Wirksamkeit und ihren Fortbestand. Diese dürfen nicht von einem ungewissen künftigen Verhalten des Beschuldigten dergestalt abhängen, dass die Fahrerlaubnis bei vorschriftswidrigem Verhalten erlischt, aber sofort wieder auflebt, sobald der Betroffene sich vorschriftsmäßig verhält. (…) Der Ermessensspielraum, der danach der Verwaltungsbehörde verbleibt, eine ihr zum Ausgleich körperlicher Mängel notwendig erscheinende Anordnung in Form einer Beschränkung der Fahrerlaubnis zu treffen, wird noch weiter dadurch eingeschränkt, dass eine Beschränkung nur bei der Anordnung von "besonderen" Einrichtungen des Fahrzeugs in Betracht kommt. (…) Dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht entnommen werden, was unter dem Begriff "Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen" zu verstehen ist. Der Ausnahmecharakter der Beschränkung der Fahrerlaubnis gebietet jedoch eine enge Auslegung. Das entspricht auch dem das Verwaltungsrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mitteln: Was durch eine Auflage geregelt werden kann, darf nicht durch die weitergehende Maßnahme einer Beschränkung der Fahrerlaubnis angeordnet werden …“

In dem Fall ging es um einen zweiten Außenspiegel, somit etwas, was mit dem Fahrzeug zu tun hat. Da, auch zu damaligen Zeitpunkt, ein solcher zweiter Außenspiegel an einer Vielzahl von Fahrzeugen verbaut war, sah der BGH beim zweiten Außenspiegel eine Auflage und keine kraftfahrzeugtechnische Beschränkung.

Ausgehend von dieser Herleitung dürften dem Grunde nach alle "Bedingungen", die mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängen – der zweite Außenspiegel ist ausgenommen –, als "Beschränkung" angesehen werden. Hängt die "Bedingung" an der Person und nicht am Fahrzeug, ist hingegen von einer "Auflage" auszugehen. Der BGH stellt in seiner Entscheidung auch dar, dass eine Befristung einer Fahrerlaubnis zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war. Dies ist heute anders. Für gewisse Fahrerlaubnisklassen ist eine zeitliche Befristung vorgesehen. Dies hängt in erster Linie mit körperlichen Untersuchungen zusammen. In § 23 Abs. 1 FeV wird festgehalten, dass die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T unbefristet erteilt wird. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.

[10] BGH, Beschl. v. 30.8.1983 – 4 StR 114/82, NJW 1984, 65.
[11] BGH, Beschl. v. 13.7.1978 – 4 StR 82/78, NJW 1978, 2517.

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