In der 3. EG-FS-Richtlinie wird in Art. 5 ausgeführt:

Zitat

Bedingungen und Einschränkungen

1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

In dieser Richtlinie, aufgrund derer auch die Fahrerlaubnisverordnung in der jetzigen Form angewendet wird, ist der Begriff der "Auflage" nicht zu finden. Hier wird zunächst der Begriff der Bedingung genannt bzw. es wird aufgeführt, ob die Fahrerlaubnis nur für eine bestimmte Fahrzeugart oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt wird. Es gibt mithin Bedingungen für die Person aber auch Bedingungen rund um das Fahrzeug. Wie diese im Führerschein festzuhalten sind, wird im dargestellten Muster des Führerscheins (Anhang I, S. 9) zur Nr. 12 ausgeführt: gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse. Die neuen europaweit harmonisierten Gemeinschaftscodes[9] werden nun auch in der FeV genutzt. Dort sind sie in der Anlage 9 genannt.

[9] RL (EU) 2015/653 der Kommission v. 24.4.2015 zur Änderung der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein.

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