Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

Am 1.7.2021 ist das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 25.6.2021 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2114). Künftig soll die Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds in der Rechtsform einer GbR erfolgen, in den die Reiseveranstalter einzahlen. Der Fonds soll die Absicherungsformen, die Banken und Versicherungen anbieten, ablösen. Hierzu wird mit dem Reisesicherungsfondsgesetz ein neues Stammgesetz geschaffen. Hiermit soll auf Schutzlücken reagiert werden, die im Rahmen der Corona-Krise offenbar wurden. Der Zeitpunkt, ab dem der Reisesicherungsfonds zur alleinigen Absicherungsform wird, soll durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Zudem wird die in § 651r Abs. 3 BGB enthaltene Beschränkung der Absicherung geändert. Das Inkrafttreten einer Regelung zur ergänzenden staatlichen Absicherung der Reisenden hängt noch von der Genehmigung der Europäischen Kommission ab.

Quelle: BR-Drucks 148/21

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