Die Kl. nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der vollkaskoversicherte Pkw der Kl. wurde am 16.2.2017 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Bekl. war als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Kl. erteilte noch am Unfalltag den Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens; das Gutachten lag am Folgetag vor. Mit Anwaltsschreiben v. 20.2.2017 meldete die Kl. ihre Ansprüche bei der Bekl. an, zugleich und erneut mit weiterem Schreiben v. 6.3.2017 wies sie die Bekl. darauf hin, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren. Ebenfalls am 6.3.2017 forderte die Kl. ihren Kaskoversicherer zur Regulierung auf. Am 20.3.2017 erteilte die Kl. den Reparaturauftrag; ihr Fahrzeug wurde daraufhin vom 20. bis zum 29.3.2017 repariert. Im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung des Unfallschadens erstattete die Bekl. der Kl. einen Nutzungsausfallschaden für 15 Tage (zehn Tage Reparaturdauer zuzüglich zwei Tage für die Beauftragung und Erstellung des Gutachtens zuzüglich drei Tage Überlegungsfrist). Mit ihrer Klage begehrt die Kl., soweit im Revisionsverfahren noch relevant, den Ersatz von Nutzungsausfallschaden für weitere 27 Tage (Gesamtzeitraum 16.2. bis 29.3.2017 = 42 Tage abzüglich regulierter 15 Tage) zu je 43 EUR.

Das AG hat die Klage insoweit ab-, das LG die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Der Kl., so führte das LG aus, stehe kein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Zwar habe die Kl. die Bekl. mit Schreiben v. 20.2.2017 und 6.3.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren, auch nicht über eine Kreditaufnahme. Doch habe es der Kl. oblegen, ihre Kaskoversicherung nicht erst nach Ablauf der an die Bekl. gerichteten Frist zur Regulierung am 6.3.2017, sondern bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens zur Regulierung aufzufordern. Die Kaskoversicherung habe dann nach einer Prüfzeit von drei Tagen die Regulierung durchführen oder ablehnen müssen. Es stehe dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen. Er müsse vielmehr so handeln, wie er im eigenen wohlverstandenen Interesse handeln würde, wenn keine Ersatzmöglichkeit bei einem Dritten in Rede stünde.

Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgte die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

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