Mit notariellem Vertrag v. 3.2.2017 verkauften die Bekl. an die Kl. ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 350.000 EUR. In § 4 Nr. 1 des Vertrages heißt es:

"Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer mit über mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem 2.5.2017."

Mit Schreiben v. 5.4.2017 kündigte der VR die von den Bekl. unterhaltene Wohngebäudeversicherung mit Wirkung zum 10.5.2017. Hierüber informierten die Bekl. die Kl. nicht. Die Übergabe der Immobilie an die Kl. erfolgte am 11.4.2017. Nach Darstellung der Kl. erlitt das Dach des Hauses aufgrund eines Unwetters am 22.6.2017 einen Schaden, dessen Beseitigung Kosten von 38.386,65 EUR verursacht.

Das LG hat die Klage, mit der die Kl. Zahlung verlangt hat, abgewiesen. Die Berufung der Kl. vor dem OLG ist erfolglos geblieben.

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