1. Die Begriffe Führen und Inbetriebnahme/Gebrauchnahme müssen unterschieden werden.

2. Der Begriff des Führens erfordert das Inbewegungsetzen eines Kfz, die Räder müssen somit rollen.

3. Unter die Inbetriebnahme, nicht nur i.S.d. §§ 7, 19 StVG, sondern auch in der FZV und StVZO fallen auch Ruhevorgänge des Fahrzeugs. Wenn der jeweilige Tatbestand dies verlangt, muss das jedoch im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen.

4. Um dem Sinn und Zweck der Haftung aus dem StVG aber auch § 1 PflVG gerecht zu werden, ist die Ingebrauchnahme eher der Inbetriebnahme als dem Führen gleichzusetzen.

5. Auch wenn ein Großteil der Autoren in der Literatur als Ingebrauchnahme eher das Fahren ansieht, sind für den Verfasser Fälle denkbar, bei denen das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum als Gebrauchnahme verstanden werden kann.

6. Daher dürfte das Gebrauchen und den Gebrauch gestatten in § 6 PflVG, § 9 AuslPflVG sich nach Ansicht des Verfassers von dem in § 22 Abs. 2 StVG und § 248b StGB unterscheiden.

Autor: Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre Ewald Ternig, Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

zfs 7/2021, S. 368 - 376

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