Für die Inbetriebnahme eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum[6] ist die Zulassung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.

Die überwiegende Literatur geht von dem so genannten weiten Betriebsbegriff aus. So stellt Müller klar, dass der "Betrieb" eines Kfz das Gebrauchmachen zum bestimmungsgemäßen Zweck der Fortbewegung für Personen und Güter ist, dabei verweist er auf die Kommentierung in § 7 StVG.[7] Auch der Verfasser dieser Zeilen nennt den weiten Betriebsbegriff.[8] Hühnermann führt aus: "Inbetriebsetzen bedeutet, dass das Fahrzeug zu seiner bestimmungsmäßigen Verwendung, der Fortbewegung unter Verwendung seiner Maschinenkraft, in den öffentlichen Verkehr eingeführt wird (…). Der Betrieb beginnt spätestens mit dem Anlassen des Motors, d.h. früher als das "Führen" eines Kfz (…); er geht weiter als der des Inbetriebnehmens (…). "Inbetriebsetzen" verlangt – im Gegensatz zum "Inbetriebnehmen" – kein persönliches Führen des Kfz. (…) Der Betrieb endet nach dem zu § 7 StVG entwickelten verkehrstechnischen Betriebsbegriff nicht mit jedem Halten, sondern dann, wenn das Kfz nach Abschluss der Fahrt aus dem Verkehr gezogen, z.B. vorschriftsmäßig auf einem Parkplatz abgestellt ist (…). Der Betrieb des Kfz umfasst zwar auch das Abladen, z.B. mittels einer vom Fahrzeugmotor betriebenen Kippvorrichtung, doch stellt die Verwendung des Motors eines stehenden Sonder-Kfz zum Ingangsetzen dessen Arbeitsmaschine, z.B. zum Betrieb eines Baukrans oder des Kompressors eines Gebläses, keinen Betrieb des Kfz dar (…), auch nicht Dauerparken (BayObLG. 26.8.1987, 1 Ob OWi 162/87)."[9]

[6] Hierzu zählt der rechtlich und auch der tatsächlich-öffentliche Verkehrsraum, somit gewidmete Straßen, Wege und Plätze, aber auch nicht gewidmete Flächen, bei denen die Nutzung vom Eigentümer zumindest geduldet wird und auch tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, dazu auch VwV zu § 1 StVO.
[7] Straßenverkehr, Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, § 1 StVG, S. 15, Rn 5.
[8] Gesamtes Verkehrsrecht, Haus/Krumm/Quarch, § 1 StVG, S. 14.
[9] Straßenverkehrsrecht, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, § 1 StVG, Rn 9, 9a.

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