Der Stichentscheid darf sich darauf beschränken, sich mit den Gründen der Deckungsablehnung auseinanderzusetzen.

1. Eine offenbare Abweichung liegt nur dann vor, wenn die Rechtslage gröblich verkannt wird; dies ist nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt eine Mindermeinung vertritt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.[21]

2. Die Klausel, dass bei erfolglosem Schiedsgutachterverfahren die Kosten dieses Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, ist wirksam. In einem Schiedsgutachterverfahren war festgestellt worden, dass die beabsichtigte Klage wegen Verjährung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Versicherungsnehmer hatte daher auch die Kosten dieses Schiedsgutachterverfahrens zu tragen.[22]

[21] OLG Frankfurt am Main, 7 U 8/18, r+s 2019, 328 = NJW-RR 2019, 1319.

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