Wird der Versicherungsnehmer von dem beauftragten Rechtsanwalt zur Zahlung einer streitigen Gebührenforderung aufgefordert, genügt der Rechtsschutzversicherer seinem Leistungsversprechen, wenn er Abwehrdeckung gewährt. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers wandelt sich nicht in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer nach Erteilung der Abwehrdeckung die strittige Forderung gleichwohl ausgleicht. Zwar kann sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn er die von seinem Rechtsanwalt gestellte Forderung erfüllt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Zusage von Abwehrdeckung und ohne durchgeführten Abwehrversuch Zahlungen an den Prozessbevollmächtigten leistet.[27]

[27] BGH, IV ZR 215/16, r+s 2018, 297 = MDR 2018, 740 = zfs 2018, 338; OLG Düsseldorf, 4 U 122/14, VersR 2017, 31; BGH, IV ZR 216/17, r+s 2019, 392 = zfs 2019, 398.

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