Das (frühere) Trennungsprinzip für Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch wird dadurch gegenstandslos, dass der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch an den Geschädigten abtritt, sodass sich Haftungs- und Deckungsanspruch in einer Hand vereinigen.[34]

[34] BGH, IV ZR 531/14, zfs 2016, 400 = VersR 2016, 783.

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