1. Da keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, muss das Urteil grundsätzlich mitteilen, ob der Motor tatsächlich lief oder "fahrerseitig", also manuell, abgeschaltet war.

2. Einer solchen Feststellung bedarf es im Bußgeldurteil nicht, wenn die Einlassung des Betroffenen dahin wiedergegeben wird, er habe einen anderen Gegenstand gehalten

KG, Beschl. v. 27.2.2020 – 162 Ss 17/20

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