Die vom BGH im Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13[11] aufgestellten Grundsätze, wonach auch der auf einer Selbstentzündung eines in einer Tiefgarage geparkten Pkw beruhende Brandschaden der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zuzurechnen ist, mussten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Denn es hatten sich – so der BGH – hier noch unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände ausgewirkt, sei der Kurzschluss doch die Folge eines Verkehrsunfalls gewesen. Der BGH zieht also folgenden Schluss: Wäre das Auto nicht (vor 1 ½ Tagen) in Betrieb gewesen, wäre es nicht in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Ohne den Unfall hätte es keine Beschädigung gegeben – und ohne die Beschädigung keinen Brand.

[11] BGHZ 199, 377.

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