Vgl. LSG Darmstadt zfs 2017, 18.

1) Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten gehört die Zurücklegung der Wege von und zu dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Maßgeblich ist nach der in der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten anspruchsvollen Definition, ob bei der Zurücklegung des Weges die finale Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges bestand, als sich der Unfall ereignete (vgl. BSG NZV 2018, 96 Rn 15; BSG NJW 2018, 1200 Rn 12).

Diese Prüfung, die viele Entscheidungen notwendig gemacht hat, setzt schon mit dem Beginn des Weges zur Arbeitsstätte an. Startpunkt des versicherten Weges kann der Weg durch ein Fenster sein, wenn der unmittelbare Weg durch eine verschlossene Außentür versperrt ist. (vgl. BSG, Urt. v. 31.8.2017 – B 2 U 2/16 R). Beim Klettern aus dem Fenster stürzte der pflichtbewusste Versicherte, der sich anders nicht zur Arbeitsstätte begeben konnte, ab und verletzte sich.

2) Schwerpunkt streitiger Wegeunfälle sind die Konstellationen der Unterbrechung des Weges wegen einer neuen Handlungstendenz, sei es ein Einkauf oder eine sonstige Verrichtung, wie etwa das Einwerfen eines Briefes.

In der Entscheidung des LSG Darmstadt war ein nachvollziehbares Ergebnis des Fortbestandes des Versicherungsschutzes durch die Annahme einer lediglich geringfügigen Unterbrechung des Weges angenommen worden. Die Grenzziehung, wann eine nicht mehr geringfügige unschädliche Unterbrechung vorliegt, zieht die nicht sonderlich großzügige Rspr. bei einer Unterbrechung zum Einkauf (vgl. BSG NJW 2018, 1200 und 1203) und im vorliegenden Fall bei dem Verlassen des für den Heimweg benutzten Pkw. Möglicherweise trägt es zu dieser angenommenen schädlichen Wirkung der Unterbrechung bei, dass sich der Unfall gerade in diesem engen zeitlichen Bereich ereignet hat.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 7/2020, S. 374 - 377

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