In seltenen Fällen konnte schon bei ES 3.0 die Fotoposition durch Lichteffekte (z.B. vorauslaufende Schatten o.Ä.) abweichen. Diese Effekte haben keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Eine sichere Auswertung kann trotzdem erfolgen, wenn anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstands eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn nur ein Fahrzeug in Frage kommt.[13] Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter sich nach Anhörung eines Sachverständigen wegen der Möglichkeit der Auslösung der Messung durch äußere optische Effekte nicht von der Richtigkeit der Messung überzeugen kann.[14] Seit Kurzem wird die Hypothese verbreitet, dass LED-Scheinwerfer (oder allgemeiner: LED-Leuchten) an Fahrzeugen eine ES 8.0-Messung verfälschen könnten.[15] Der PTB liegen keine konkreten Anhaltspunkte dazu vor, dass es zu Fehlmessungen durch das Geschwindigkeitsmessgerät ES 3.0 bzw. ES 8.0 kommt, wenn das betreffende Fahrzeug mit LED-Leuchten ausgestattet ist. Eigene, spezifische Untersuchungen durch die PTB haben ebenfalls keine Hinweise auf mögliche Fehlmessungen gebracht.[16]

Autor: Richter am Amtsgericht Carsten Krumm , Dortmund

zfs 7/2019, S. 368 - 373

[14] OLG Naumburg, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 Ws 96/14, BeckRS 2015, 12482 = DAR 2015, 405.
[15] So etwa: VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG: "ES 3.0 – Neue technische Entwicklungen stellen die Bauartzulassung in Frage", 14.11.2017.
[16] Keine falschen Geschwindigkeitsmesswerte bei eso-Einseitensensoren für Fahrzeuge mit LED-Scheinwerfern oder intermittierenden Blinkern. Fassung vom 15.10.2018, zweiter Nachtrag am 4.6.2019; www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB_Stellungnahme_eso_LED-Scheinwerfer_3.pdf.

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