Die instanzgerichtliche Rechtsprechung stellt bisher zumeist hohe Anforderungen an den Nachweis, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre. Das OLG Köln ist der Ansicht, dass dem Geschädigten – in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Restwertangeboten – im Rahmen eines Mietwagenvermittlungsangebots konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne Weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht werden müssten.[36] Es wird angenommen, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Versicherer sich auf "Werbeangebote" eines Autovermieters beziehe, da diese kein verbindliches Angebot enthielten, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum.[37]

[37] AG Leverkusen, Urt. v. 13.3.2018 – 20 C 162/17, Rn 13, juris; AG Frankfurt, Urt. v. 10.1.2017 – 30 C 2708/16 (20), Rn 5, juris; AG Köln, Urt. v. 5.7.2018 – 271 C 72/18, juris; ähnlich AG Berlin-Mitte, Urt. v. 13.11.2017- 123 C 3069/17, juris; AG Trier, Urt. v. 4.8.2017 – 32 C 160/17, juris.

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