Die durch den BGH für zulässig erachtete Mietwagenvermittlung wurde in der Praxis bisher durch Versicherer nur zurückhaltend genutzt.[43] Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass der BGH sich mit der Zulässigkeit einer solchen Vermittlung nur beiläufig bzw. in einem obiter dictum befasst hatte. Aufgrund der aktuellen Entscheidung vom 12.2.2019 (VI ZR 141/18) ist demgegenüber damit zu rechnen, dass die Mietwagenvermittlung zur Regel wird, weil damit eine erhebliche Reduzierung der Schadensaufwendungen auf ein Maß unterhalb des marktüblichen Preises ermöglicht wird. Der Versicherer kann danach ähnlich wie bei der Vermittlung von Restwertangeboten durch ein aktives Schadenmanagement die Voraussetzungen schaffen, unter denen die Schadensminderungspflicht verletzt wird. Er vermeidet dadurch Streit über die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Unfallersatztarifs, die Bestimmung des erforderlichen Betrages anhand von Schätzungsgrundlagen sowie die Erforderlichkeit von Nebenkosten. Dem Geschädigten ist angesichts dieser Rechtslage aus anwaltlicher Sicht zu raten, jedes Vermittlungsangebot des Versicherers zu beachten, das nicht offensichtlich unzumutbar ist. Für den Geschädigten wie auch den Versicherer ist die Vorgehensweise mit dem Vorteil verbunden, dass Konflikte über die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten entfallen.[44]

Autor: Dr. Philip Schwartz , Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Mönchengladbach

zfs 7/2019, S. 364 - 368

[43] Richter, in: Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierug, 4. Aufl., Kap. 2, Rn 57.
[44] Richter, a.a.O.

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