Mit dem Urteil vom 12.2.2019 führt der BGH seine Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten fort. Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann danach ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.[6] Bezüglich des Einwandes der Verletzung der Schadensminderungspflicht obliegt es dem Schädiger, im Prozess konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich war. Der BGH führte in diesem Zusammenhang bereits in der Entscheidung vom 2.2.2010 in einem obiter dictum aus, dass die "ohne Weiteres" bestehende Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs sich auch daraus ergeben könne, dass der Haftpflichtversicherer den Geschädigten vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen habe.[7] Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Rechtsprechung des BGH zur Mietwagenvermittlung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist dementsprechend die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB.

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