Die Kl. schlossen bei der Bekl. Rechtsschutzversicherungen ab, denen die ARB 75 zugrunde liegen.

Die Kl. beteiligten sich in den Jahren 1991 bis 1999 an verschiedenen Gesellschaften der sog. G.

Wegen erlittener Vermögenseinbußen beauftragten sie Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die für die G. tätig waren.

Nachdem die Prozessbevollmächtigten im Auftrag der Kl. zu 1 bis 3 bei der Bekl. Deckungsschutz für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung erbeten hatten, stellten sie für die Kl. Ende 2011 Anträge auf außergerichtliche Streitschlichtung bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle. Das Güteverfahren scheiterte. Hiervon setzten die Prozessbevollmächtigten die Bekl. im November 2012 in Kenntnis und baten um Zusage von Kostenschutz für ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren sowie für das durchgeführte Güteverfahren.

Die Bekl. lehnte Versicherungsschutz für das beabsichtigte gerichtliche Verfahren ab und wies insoweit auf die Möglichkeit eines Stichentscheids gem. § 17 Abs. 2 ARB 75 hin. Die Kl. beauftragten die Prozessbevollmächtigten, Stichentscheide zu erstellen. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe und sich die Kl. nicht mutwillig verhielten. Das akzeptierte die Bekl. nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass die Stichentscheide offensichtlich erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abwichen und daher nicht bindend seien.

Für die Erstellung der Stichentscheide rechneten die Prozessbevollmächtigten jeweils eine Geschäftsgebühr von 1,6 ab und forderten die Bekl. zu deren Ausgleich auf. Für die Kl. zu 2 bis 4 zahlte die Bekl. lediglich eine Geschäftsgebühr von 0,5 und erteilte hinsichtlich der Abwehr des Differenzbetrages Kostenschutz. Unter dem 25.4.2014 stellten die Prozessbevollmächtigten den Kl. zu 1 bis 3 Kosten für das Güteverfahren in Rechnung und forderten die Bekl. zum Ausgleich auf, woraufhin die Bekl. den genannten Kl. nach den Feststellungen des BG am 2.5.2014 Abwehrschutz zusagte.

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