Der Kl., der Fahrer des bei einem Verkehrsunfall vom 24.5.2017 beschädigten Kraftfahrzeug war und seine Ehefrau, die Eigentümer und Halterin dieses Fahrzeugs ist, beauftragten am Unfalltag RA R mit der außergerichtlichen Schadensregulierung. Unter dem für den Kl. eingerichteten Aktenzeichen U-322/17-PR forderte Rechtsanwalt R die hier beklagte Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 26.5.2017 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 800 EUR auf. Für die Ehefrau hatte der Rechtsanwalt das Aktenzeichen U-321/17–PR eingerichtet. Unter diesem Aktenzeichen machte der Rechtsanwalt unter dem Datum 31.5.2018 (richtig: 31.5.2017) bei der Haftpflichtversicherung Sachschaden geltend. Mit Schreiben v. 21.7.2017 nahm die Versicherung zu den Ansprüchen der Ehefrau Stellung und regulierte den Sachschaden und die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen zusammensetzten. In der Folgezeit zahlte die Versicherung auch das vom Kl. verlangte Schmerzensgeld. Sie weigerte sich jedoch, eine nach einem Gegenstandswert von 800 EUR berechnete (weitere) Geschäftsgebühr nebst Auslagen im Gesamtbetrag von 147,56 EUR zu zahlen.

Die vom Kl. vor dem AG Lörrach erhobene Klage hatte Erfolg.

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