Die Entscheidung behandelt die in hohem Maße praxisrelevanten Risiken des Abschlusses eines Abfindungsvergleichs in einem Haftpflichtprozess und dessen Auswirkungen auf anderweitige Versicherungsleistungen.

Die Aufgabe von Ansprüchen gegen einen Haftpflichtschuldner verletzt die (gesetzliche) Obliegenheit des VN aus § 86 Abs. 2 VVG. Erfolgt sie vorsätzlich, ist der VR vollständig, erfolgt sie grob fahrlässig, ist er je nach dem Maß des Verschuldens teilweise leistungsfrei.

Das Problem des Streitfalls bestand darin, dass der Prozessbevollmächtigte des VN im Haftpflichtprozess gegen den Unfallgegner einem Abfindungsvergleich zugestimmt hat, mit dem Ansprüche gegen den Unfallgegner auf Ersatz von Heilbehandlungskosten – in offenbar nicht zureichendem Maße – abgegolten wurden. Damit stellte sich die Frage der Zurechnung eines möglichen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Krankheitskostenversicherungsvertrages.

Der Prozessbevollmächtigte des geschädigten VN im Haftpflichtprozess ist nicht zugleich krankheitskostenversicherungrechtlicher Repräsentant des VN. Das LG leitet demnach die Verschuldenszurechnung aus § 85 Abs. 2 ZPO her. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.

§ 85 Abs. 2 ZPO enthält eine zivilprozessrechtliche Zurechnungsnorm. Fehler des Prozessbevollmächtigten in einem Zivilprozess gehen zu Lasten der Partei. Für eine prozessübergreifende Zurechnung und Einwirkung auf ein völlig anderes Rechtsverhältnis – den Krankheitskostenversicherungsvertrag – besteht keine normative Legitimation (so auch Wendt r+s 201, 209, 212). § 85 Abs. 2 ZPO betrifft die Prozessführung und knüpft an die Prozessvollmacht an, deren Grenzen auch die Grenzen der Zurechnung sind. Die Annahme des LG macht indessen den Prozessbevollmächtigten doch zu einer Art Repräsentant des VN in allen mittelbar von dem Haftpflichtfall betroffenen anderen Versicherungsverhältnissen und überträgt ihm die Anspruchswahrung gegenüber allen übrigen VR. Das führt wesentlich zu weit.

Prof. Dr. Roland Rixecker

zfs 7/2019, S. 389 - 393

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