1) Erfolgte der Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür eines Pkw in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, spricht gegen den Pkw-Fahrer der Beweis des ersten Anscheins-

2) Ein Mitverschulden des Fahrradfahrers kann in einem zu geringen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten Pkw liegen. Der Mindestabstand sollte 50 cm nicht unterschreiten. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Radfahrers wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes obliegt dem Pkw-Fahrer.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Celle, Urt. v. 1.11.2018 – 14 U 61/18

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