Der Kl. begehrt die Feststellung, dass die mit der Bekl. geschlossenen Versicherungsverträge wie Krankheitskostenversicherung, Krankentagegeldversicherung und Pflegeversicherung nicht durch eine von der Bekl. erklärte fristlose Kündigung beendet wurden, die seitens der Bekl. darauf gestützt wird, dass ein Serviceberater der Bekl. bei einem Besuch während einer Arbeitsunfähigkeit des Kl. von diesem tätlich angegriffen worden sei. Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Hergang der den Kündigungsgrund bildenden Auseinandersetzung sowie über die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung der hier maßgeblichen Versicherungsverträge vor dem Hintergrund von § 206 Abs. 1 S. 1 VVG überhaupt möglich ist.

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