Die Fahrerin des Pkw des Kl. fuhr bei Dunkelheit auf der BAB mit 100 km/h und nach der von dem Kl. behaupteten Umschaltens von Fern- auf Abblendlicht auf einen Teil der Reifenkarkasse auf, den ein holländischer Lkw kurz zuvor verloren hatte. Der Kl. macht den Ersatz des Schadens aus dem Verkehrsunfallereignis geltend und hat gemeint, das Unfallereignis sei für die Fahrerin seines Fahrzeuges unvermeidbar gewesen; jedenfalls werde die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges durch das überwiegende Verschulden des LKW-Fahrers kompensiert. Das bekl. Büro Grüne Karte e.V. hat die von der Fahrerin des Fahrzeuges des Kl. eingehaltene Geschwindigkeit von angegebenen 100 km/h für überhöht gehalten und behauptet, die Geschwindigkeit sei höher gewesen. Jedenfalls sei von einer Mithaftung aufgrund der dem Kl. zuzurechnenden Betriebsgefahr auszugehen.

Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

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