BGB § 323 Abs. 5 S. 2 § 363 § 434 § 437 § 440

Leitsatz

Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an das Senatsurt. v. 11.2.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).

BGH, Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 266/09

Sachverhalt

Der Kl. ist Leasingnehmer eines als Geschäftsfahrzeug genutzten Pkw, den die Bekl. der Leasinggeberin verkauft hatte. Die Leasinggeberin verleaste das Fahrzeug unter Abtretung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche gegen Dritte wegen Mängeln an den K. Dieser beanstandete kurz nach der Übergabe verschiedene Mängel, die die Bekl. zum Teil behob. Ein Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeigte, führte zu Reparaturarbeiten der Bekl. Nach der Durchführung der Arbeiten erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und führte hierzu aus, dass die angezeigten Verbrennungsaussetzer fortbestünden und durch die Reparaturversuche der Bekl. nicht behoben worden seien. Die Bekl. gab dazu an, dass die Zündaussetzer nicht auf den Misserfolg der Nachbesserung des Verkäufers, sondern auf eine neue Mangelursache zurückzuführen sei.

Das BG billigte die Klageabweisung durch das LG. Da der Leasingnehmer die Kaufsache nach zweimaliger Nachbesserung wieder entgegen genommen habe und wegen der Nichtzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses ungeklärt geblieben sei, ob das erneute Auftreten des Mangels auf den Misserfolg der Nachbesserung oder auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei, gehe dies zu Lasten des beweisfälligen Leasingnehmers.

Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das BG.

2 Aus den Gründen:

„… [10] "II. Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Kl. aus abgetretenem Recht gem. §§ 398, 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1, § 348 BGB gegen die Bekl. auf Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile – in Höhe von 66.370,47 EUR an die A Leasing GmbH Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nicht verneint werden. Das BG verkennt, dass der Käufer grundsätzlich nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, auf welche Ursache ein Sachmangel der verkauften Sache zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nach einer vorausgegangenen Nachbesserung durch den Verkäufer ungeklärt bleibt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (Senatsurt. v. 11.2.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn 23). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor."

[11] 1. Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 446 S. 1 BGB) vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen (Senatsurt. v. 11.2.2009 – VIII ZR 274/07, a.a.O. Rn 14 f.).

[12] Diesen Beweis hat der Kl. jedoch entgegen der Auffassung des BG geführt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des BG, die dieses auf der Grundlage der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen getroffen hat, weist das A Cabriolet auch nach den Nachbesserungsversuchen der Bekl. noch den – ebenso in der Fehlermeldung der Motorelektronik dokumentierten – Mangel “Verbrennungsaussetzer’ verbunden mit Rütteln und unrundem Lauf des Motors auf. Der vom LG beauftragte Sachverständige hat zwar bei den ersten beiden Begutachtungen des Fahrzeugs keine Mängel in Bezug auf die Motorleistung feststellen können. Bei der dritten Begutachtung hat der Sachverständige jedoch zwei Mal einen geringen Leistungsverlust und leichtes Rütteln des Motors und damit verbunden einen unruhigen Lauf des Motors festgestellt. Auch hat er zwei Mal die Fehlermeldung “Verbrennungsaussetzer’ im Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts gefunden.

[13] Entgegen der Auffassung des BG obliegt es dem Kl. dagegen nicht nachzuweisen, dass die vom Sachverständigen bestätigten Verbrennungsaussetzer auf derselben Ursache wie die kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs aufgetretenen Motorstörungen beruhen. Das BG verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Sachmangel möglicherweise auf eine neue Mangelursache zurückgeführt werden kann, wenn die Mangelursache allein im Fahrzeug zu suchen ist und nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung seitens des Käufers oder eines Dritten beruhen kann. So ist es hier.

[14] Anders als in dem der vorgenannten Entscheidung (Senatsurt. v. 11.2.2009 – VIII Z...

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