Der Senat stellte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen eine Mithaftung der Kl. in Höhe von 25 % fest und ging von einem daraus folgenden Anspruch der Kl. von 75 % auf Ersatz der Sachverständigenkosten aus. Mit der Berufung verfolgte die Kl. einen von ihr angenommenen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 25 % mit der Begründung, dieser Restanspruch folge daraus, dass es sich um Rechtsverfolgungskosten handele, die ihr unabhängig von der Haftungsverteilung zuständen.

Das BG wies die Klage ab.

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