Die sich aus einer nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit ergebenden Rechtsfolgen sind von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt. Es gibt Leasingverträge, deren AGB vorsehen, dass der Leasingnehmer entweder den vereinbarten Zustand herzustellen oder die Kosten dafür zu übernehmen hat.

Am häufigsten anzutreffen sind Regelungen, denen zufolge der Leasingnehmer eine Zahlung in Höhe des Betrages zu leisten hat, "um den der Wert des Fahrzeugs durch die vertragswidrige Beschaffenheit gemindert ist". Den Ausgleich dieses Minderwertes sehen auch die VDA-Muster-AGB für das private Neuwagenleasing in Abschn. XVI. Nr. 3 mit der Maßgabe vor, dass eine schadensbedingte Wertminderung dabei außer Betracht bleibt, soweit der Leasinggeber dafür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Bei der Ermittlung der objektiv gerechtfertigten Wertminderung handelt es sich um eine Aufgabenstellung, welche die mit der Rücknahme beauftragten Händler überfordert, nicht nur wegen ihres Eigeninteresses an einer möglichst hohen Wertminderung, sondern vor allem deshalb, weil es kein allgemein gültiges Verfahren zur Ermittlung der Wertminderung gibt und Kfz-Leasingverträge, von wenigen Ausnahmen abgesehen, hierzu keinerlei Angaben enthalten. Im Stadium der nach der Klausel anzustrebenden Einigung ist die Ermittlung der Wertminderung somit der beliebigen Schätzung des Händlers anheimgegeben.

Mit der Berechnung des Minderwerts hat sich das AG Frankfurt a.M.[1] in einem lesenswerten Urteil eingehend befasst und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Minderwert nicht aus der Summe der ausstehenden Reparaturen besteht, sondern durch eine angemessene Reduzierung des Gebrauchtwagenpreises zu ermitteln ist. Dabei können die Reparaturkosten durchaus als Berechnungsansatz zugrunde gelegt werden, dürfen aber nicht über den Daumen gepeilt werden. Erfahrungswerte eines Gutachters hat das AG Frankfurt a.M. nicht gelten lassen. Es verlangte eine exakte Berechnung anhand der Material- und Lohnkosten, genau wie im Schadensrecht. Mit dem Einwand, eine solche Vorgehensweise verursache einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand, fand der Leasinggeber kein Gehör.

Die Praxis ist darauf nicht eingerichtet. Nach wie vor werden Reparaturkosten grob geschätzt, zuweilen in Schritten von 10, 20 oder 50 EUR. Diese Vorgehensweise ist inakzeptabel, weil notwendige Reparaturen, wie etwa diejenigen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, zu einhundert Prozent in die Kalkulation der vom Leasingnehmer zu entrichtenden Wertminderung einfließen.

Nicht zulässig ist weiterhin die Addition einzeln ausstehender Reparaturpositionen. Eine solche Vorgehensweise führt zu unhaltbaren Ergebnissen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung, bei der die Vorbereitungszeiten der Einzelreparaturen und die Verbringungskosten zusammengefasst werden, was im Ergebnis zu einer Kürzung der Kosten führt.

Problematisch ist der vom AG Frankfurt a.M. für erforderlich erachtete Abzug "neu für alt" im Hinblick auf solche Schäden und Mängel, die der Leasingnehmer in Befolgung seiner vertraglichen Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des Kfz während der Vertragszeit hätte beseitigen lassen müssen. Würde man den Abzug akzeptieren (was die Gutachter übrigens regelmäßig tun), wäre derjenige, der sich vertragsgerecht verhält und seiner Instandsetzungspflicht während der Vertragszeit nachkommt, im Endeffekt schlechter gestellt als derjenige, der diese Pflicht verletzt und das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgibt, da Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung für durchgeführte Reparaturmaßnahmen grundsätzlich keinen Wertverbesserungszuschlag vorsehen.

Bleibt die Frage, welche Kürzungen zur Ermittlung der Wertminderung bei nicht notwendigen Reparaturen vorzunehmen sind. Gutachter haben dazu ausgeklügelte und mehr oder weniger geeignete Berechnungsmodelle entwickelt, deren Anwendung aber nur in seltenen Fällen von den Parteien des Leasingvertrages vereinbart wird. Die darin vorgesehenen Kürzungsquoten liegen üblicherweise zwischen 10 und 50 % der Reparaturkosten. Zusätzlich bedarf es einer übergreifenden Gesamtbetrachtung, bei der z.B. Typ und Alter des Fahrzeugs, Sichtbarkeit der Schäden sowie Ausmaß der Wert- und Gebrauchsbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Reparaturkosten und Minderung müssen in einer angemessenen Relation zueinander stehen und nachvollziehbar sein.

Die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Minderwertes wegen nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit des Leasingfahrzeugs steht in Konkurrenz zu möglichen Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Neben der Pflicht, das Fahrzeug in einem der Rückgabeklausel entsprechenden Zustand zurückzugeben, ist dem Leasingnehmer regelmäßig die Verpflichtung auferlegt, erforderliche Reparaturarbeiten und fällige Wartungsarbeiten in einem vom Hersteller anerkannten Betrieb unverzüglich durchführen zu lassen (Abschn. XII. S. 1 VDA-Muster-AGB für das private Neuwagenleasing). In Bezu...

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