Der Kläger hat die beklagte Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Anspruch genommen. Nach dem Unfall, für den die Beklagte in voller Höhe haftet, ließ der Kläger durch einen Gutachter den Restwert seines Fahrzeuges ermitteln. Der Sachverständige stellte Reparaturkosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug von ca. 6.800 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 6.000 EUR und den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert für das totalbeschädigte Fahrzeug von 1.400 EUR fest. Zu diesem Preis veräußerte der Kläger sein Fahrzeug am 22.9.2007. Am 25.9.2007 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten das Restwertgutachten und forderte sie auf, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes zuzüglich einer Kostenpauschale zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies ab und übermittelte dem Kläger gegenüber dem Verkaufspreis des Fahrzeuges höhere aus verschiedenen Internet-Restwertbörsen ermittelte Restwertangebote. Die Beklagte legte ihrer Abrechnung das höchste von ihr vorgelegte Restwertangebot von 2.590 EUR zu Grunde und rechnete auf dieser Grundlage ab. Mit der Klage hat der Kläger erfolgreich den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten regulierten Betrag und dem von der Beklagten geleisteten Zahlung verfolgt.

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