Die Klägerin fertigt elektronische Geräte. Sie schloss am 23.8.2001 mit der Beklagten einen Produktions- und Liefervertrag (im Folgenden: Rahmenvertrag), in welchem sie sich zur Herstellung und Lieferung von halbautomatischen Handprüfgeräten für EUR-Banknoten (im Folgenden: Geräte) nach Maßgabe der von der Beklagten bereitgestellten und freigegebenen technischen Produktionsunterlagen verpflichtete. Als Lieferumfang war bis einschließlich 2003 eine Stückzahl von 1 Mio. Geräten zum Stückpreis von 100 DM netto ins Auge gefasst. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung und Verringerung des Lager- und Produktionsrisikos der Klägerin sollten 110.000 Geräte bis 31.1.2002 in drei näher bezeichneten monatlichen Tranchen geliefert werden. Insoweit hatte die Beklagte in dem Rahmenvertrag zugleich versichert und garantiert, dass bei der jeweiligen Bestellung die Finanzierung und der Absatz gesichert seien. Die Beklagte hatte bis zum 30.9.2001 eine Sicherheitsanzahlung von 1.250.000 DM zu leisten. Weitere 30 v.H. Anzahlung sollten nach Anlieferung der bestellten Stückzahlen in ihrem Lager, die Restzahlung 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig sein. Mitte Oktober 2001 wurden die zu den Anzahlungen getroffenen Regelungen von den Parteien abgeändert, was nach den Behauptungen der Beklagten mit einer Aufhebung der zuvor fest vereinbarten Abnahmemengen verbunden gewesen sein soll.

Nachdem die für die Montage benötigten Gerätegehäuse, die nach dem Vertrag von der Beklagten zu beschaffen waren, der Klägerin erst Anfang Dezember 2001 angeliefert worden waren, lieferte diese im gleichen Monat noch 6.035 Geräte an die Beklagte aus. Zu weiteren Geräteabnahmen kam es in der Folgezeit ebenso wenig wie zu den vereinbarten Anzahlungen. In einer am 4./6.3.2002 getroffenen Vereinbarung erklärten die Parteien zu den offenen Forderungen übereinstimmend, dass die Hauptforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten seit dem 1.1.2002 ca. 1.548.457 EUR betrage zuzüglich weiterer Forderungen aus den Lieferverträgen bzw. Lieferaufträgen des Rahmenvertrages sowie Zinsen. In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung hielten die Parteien den bisherigen Vertragsverlauf übereinstimmend wie folgt fest:

"Die A (= Klägerin) hat auf der Grundlage des Rahmenvertrages mit der W (= Beklagte) für ca. 110.000 Geräte Material geordert, die Produktionsvorbereitung getroffen und, nachdem es im Oktober 2001 bei W noch entwicklungsbedingte Probleme gegeben hat, die Produktion der Geräte ab etwa Ende November 2001 hochgefahren. Bis zum 31.12.2001 wurden bereits ca. 22.283 Geräte hergestellt, wovon ab Dezember 2001 etwa 6.035 Geräte an W ausgeliefert wurden. Die restlichen ca. 16.248 Geräte befinden sich noch bei A. Aus diesen Lieferungen und Leistungen von A resultieren in der Summe derzeit offene und überfällige Forderungen von 1.417.816,40 EUR gegenüber der W aus der Gerätelieferung … Aus weiteren ausgeführten Aufträgen resultieren Forderungen gegenüber der W in Höhe von 130.640,35 EUR. Mithin ist derzeit von A gegenüber der W eine Forderung von 1.548.457,01 EUR überfällig, … "

Zugleich vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin die bei ihr lagernden Geräte selbst vermarkten durfte, was ihr in geringem Umfang gelang. Mit Schreiben vom 8.11.2002 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Zahlung von 3.635.401,06 EUR auf.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB a.F. in Höhe von zuletzt 4.250.000 EUR. Ihrer Schadensberechnung hat sie den vereinbarten Nettokaufpreis für 110.000 Geräte in Höhe von 5.624.300 EUR zu Grunde gelegt und darauf Zahlungen der Beklagten von 212.970,73 EUR, Erlöse aus Eigenverkäufen von 43.920,67 EUR, ersparte Aufwendungen von 1.027.677,20 EUR sowie einen Dispositionsbetrag einschließlich anzusetzender Erlöse aus der Verschrottung von ihr erworbener, aber nicht verbrauchter Materialien in Höhe von 89.731,35 EUR angerechnet.

Das LG hat die Klage durch Urt. v. 29.4.2005 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urt. v. 17.8.2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über ein Mitverschulden der Klägerin dem Betragsverfahren vorbehalten bleibe. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat durch Beschl. v. 1.4.2008 – VIII ZR 256/06 – zurückgewiesen.

Das LG hat die Beklagte im Betragsverfahren durch Teilurteil vom 1.12.2005 zum Ersatz eines Mindestschadens von 1.346.397,60 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt. Dieser Schadensbetrag setzt sich zusammen aus dem entgangenen Kaufpreis von 768.778,47 EUR für 15.036 fertig gestellte Geräte und dem entgangenen Kaufpreis für 15.063 weitgehend vorgefertigte Geräte, den das LG pauschal um 25 v.H. für ersparte Fertigungsaufwendungen auf 577.619,22 EUR gekürzt hat. Von der Beklagten geleistete Zahlungen in Höhe von mittlerweile unstreitigen 377.686,52 EUR hat das LG hierauf nicht angerechnet, weil diese vollständig auf andere Forder...

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